Studium mit Kind: Finanzierungsmöglichkeiten

Studium mit Kind: Finanzierungsmöglichkeiten auf einen Blick Ein Studium mit Kind ist ohne ausreichende geldliche Mittel nicht durchführbar. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Finanzierungsmöglichkeiten und erläutern, worauf Sie beim Beantragen der Leistungen achten müssen.

Elterngeld

Das Elterngeld ist in erster Linie für erwerbstätige Mütter und Väter gedacht, die sich nach der Entbindung selbst um den Nachwuchs kümmern möchten. Wer sich nach der Geburt ganz der Erziehung widmen will, kommt nicht umhin, vorübergehend weniger oder überhaupt nicht mehr zu arbeiten. Dies hat zur Folge, dass weniger Geld in der Haushaltskasse ist. Damit Arbeitnehmer nicht davon abgehalten werden, die Kindesbetreuung selbst in die Hand zunehmen, greift ihnen der Staat finanziell unter die Arme. Abhängig von der Einkommenshöhe vor der Geburt werden dem Antragsteller 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Einkommens ersetzt. Auch Studierende, die in der Zeit vor der Geburt kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen hatten (z.B. durch einen 450-Euro-Job), haben Anrecht auf Elterngeld. Sie erhalten in der Regel den Mindestsatz, der derzeit bei 300 Euro im Monat liegt. Während es Elterngeldbeziehern nicht gestattet ist, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, kann ein laufendes Studium in vollem Umfang fortgesetzt werden – es ist also nicht nötig, sich beurlauben zu lassen. Das Elterngeld wird für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Falls sich auch der andere Elternteil Zeit für das Kind nimmt und über einen Zeitraum von zwei Monaten weniger arbeitet oder ganz pausiert, verlängert sich die Bezugsdauer auf 14 Monate. Wer sich ein Studium mit Kind vorstellen kann, sollte den Antrag rechtzeitig stellen, da das Elterngeld höchstens bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt wird.

Elterngeld Plus

Beim Elterngeld Plus, das seit 2015 ausgezahlt wird, verlängert sich die Bezugsdauer des Elterngeldes auf bis zu 24 Monate. Das erzielte Einkommen wird vom Elterngeld abgezogen. Das Minimum liegt bei 150 Euro, der Höchstsatz bei 900 Euro. Wenn beide Eltern über vier Monate jeweils 25 bis 30 Stunden arbeiten, werden vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate gewährt („Partnerschaftsbonus“). Für Studierende, die sich für das Modell „Studieren mit Kind“ interessieren, ist das Elterngeld Plus aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands und der relativ niedrigen Sätze von eher geringem Interesse.

BAFöG

Wer sich für ein Studium mit Kind entscheidet, hat ebenso wie ein kinderloser Student Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAFöG). Es gibt allerdings einige Einschränkungen – so muss das Studium in Vollzeit absolviert werden, was sich als schwieriges Unterfangen erweisen kann. Das Studium muss zudem ein Erststudium sein, was auch für Fernstudiengänge gilt. Bei Bachelorstudiengängen besteht der Anspruch auf BAFöG bis zum 30. Lebensjahr, bei Masterstudiengängen bis zum 35. Lebensjahr. Es werden grundsätzlich nur konsekutive Masterstudiengänge gefördert, d.h. der erste akademische Titel muss ein Bachelor sein. Der BAFöG-Höchstbetrag liegt aktuell bei 735 Euro im Monat. Wohnt der Studierende noch bei den Eltern, reduziert sich der Maximalbetrag auf 537 Euro. Fernstudiengänge werden über maximal 12 Monate gefördert. Während der Bezugsdauer erzielte Einnahmen werden auf den BAFöG-Anspruch angerechnet. Die Anspruchsvoraussetzungen hängen primär von der Höhe des Einkommens des Lebenspartners und der eigenen Eltern ab.

Kindergeld

Das Kindergeld spielt bei der Umsetzung des Vorhabens „Studium mit Kind“ eine nicht zu unterschätzende Rolle. Wichtig zu wissen ist, dass das Geld nicht automatisch gezahlt wird, sondern bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden muss. Seit dem 01.01.2018 liegt der monatliche Betrag für das erste und zweite Kind bei 194 Euro. Für das dritte Kind werden 200 Euro gezahlt, ab dem vierten Kind 225 Euro. Übrigens: Wer ein Studium mit Kind absolvieren will, erhält trotz der Kindergeldzahlungen für den eigenen Nachwuchs auch für sich selbst Kindergeld – allerdings nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Mutterschaftsgeld

Wer sich (auch neben dem Studium) in einem Angestelltenverhältnis befindet und aus einem gesundheitlichen Grund nicht oder nur eingeschränkt arbeiten darf, erhält bis zum Beginn des Mutterschutzes auf Antrag das sogenannte Mutterschaftsgeld (auch: „Mutterschaftslohn“). Dessen Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate. Anspruchsberechtigte Mütter müssen bei ihrem Arbeitgeber einen formlosen Antrag einreichen, dem ein ärztliches Attest beigefügt ist. Beachten Sie bitte, dass Studentinnen, die in den Mutterschutz gehen, keine Prüfungen schreiben dürfen. Privat versicherte sowie nicht selbst versicherte Frauen erhalten derzeit maximal 210 Euro im Monat. Studentinnen ohne Arbeitsverhältnis wird in der Regel kein Mutterschaftsgeld gewährt.

Arbeitslosengeld II

Mütter oder Väter, die ein Studium mit Kind planen und dieses durch den Bezug von Hartz IV (Arbeitslosengeld II) finanzieren wollen, sollten sich besser nach einer anderen Möglichkeit umsehen: Für Studierende gibt es prinzipiell kein Hartz IV. Es besteht jedoch Anspruch auf einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft (z. B. Schwangerschaftsbekleidung), die Erstausstattung fürs Kind sowie auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf. Nur in absoluten Härtefällen wird den Antragstellern Arbeitslosengeld II gezahlt, und zwar in Form eines unverzinsten Darlehens. Ein solcher Fall tritt z.B. ein, wenn das Studium wegen der Geburt ausgesetzt wurde oder der Abschluss des Studiums wegen fehlender finanzieller Mittel gefährdet ist.

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