In Österreich eröffnet die völlige Neuordnung der akademischen Weiterbildung (außerordentliche Studien) neue Bildungspfade.
Von Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und Rektor der Allensbach Hochschule
Die österreichischen Hochschuleinrichtungen
können neben den Regelstudien auch Lehrgänge zur Weiterbildung
anbieten.
Diese Lehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung und können verschiedene Formate umfassen
Für den Besuch dieser Lehrgänge ist ein Lehrgangsbeitrag[5] zu entrichten.
Mit 1. Oktober 2021 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Lehrgänge, die mit einem akademischen Grad (außerordentliches[6] Bachelor- oder Masterstudium) enden, entscheidend geändert. Lehrgänge zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Lehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich.
In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Bachelorstudium sind
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist
Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Masterstudium sind
Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschulehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Die nunmehr im Rahmen eines außerordentlichen Studiums (Hochschullehrgangs) möglichen akademischen Grade (taxative Aufzählung):
Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums[7]verliehen werden. Sie lauten
Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums[8]verliehen werden. Sie lauten
In einer Übergangsphase bis Ende September 2023 ist noch die Zulassung von Studierenden in Master-Lehrgänge nach Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021 möglich. Diese bislang erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen sind recht unterschiedlich und werden von der jeweiligen Hochschule festgelegt. Mit den am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen neuen Regelungen der akademischen Weiterbildung gibt es vor allem für die Berufspraktiker sehr interessante neue Studienmöglichkeiten und Bildungspfade.
Auch ohne Hochschulreife können Berufspraktiker nun den Bachelor Professional absolvieren und daran ein ordentliches Masterstudium anschließen. Berufspraktiker hätte auch die Möglichkeit mit einschlägiger beruflicher Qualifikation die Zulassung zum EMBA und damit nach Abschluss die Promotionsreife zu erlangen.
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[1] durchgeführt an öffentlichen Universitäten oder Privatuniversitäten [2] durchgeführt an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privathochschulen (eingerichtet gem. PrivHG, derzeit wurde in Österreich noch keine Privathochschule akkreditiert) [3] werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden. Diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen. [4] diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen. [5] Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. [6] Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind: zu einem Lehrgang oder dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. Sie absolvieren daher kein ordentliches Studium. Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien. [7] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen [8] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Masterstudien hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen und kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
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