Transparenzregister „reloaded“ – erhebliche Ausweitung der Eintragungspflichten durch die jüngste Reform des Geldwäschegesetzes (GwG)

Das neue Transparenzregister soll Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen Organisationen geben. Im Fokus steht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

Von Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller, Professor für Finanzen und Family Office Management an der Allensbach Hochschule

Weitgehend unbemerkt von der öffentlichen Wahrnehmung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner jüngsten Novelle des GwG die Eintragungspflichten für sogenannte wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister erheblich ausgeweitet. Diese geht auf das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zurück. Dies passierte eher indirekt durch Streichung der sogenannten Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG.

Transparenzregister: Eintragungspflichten nach neuem GwG

Die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG verhinderte bislang, dass Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafterstruktur sich aus „anderen öffentlichen Registern“ (nota bene: gemeint waren nur inländische öffentliche Register) ergab, eingetragen werden mussten. Soweit also „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ aus diesen Registern, insbesondere dem Handelsregister, erkennbar waren, war eine zusätzliche Eintragung der Gesellschaft im Transparenzregister nicht erforderlich. Dies hat nun ein Ende. Seit dem 1. August 2021 (!) sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften einzutragen. Das gilt also für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Unternehmergesellschaft), jede Aktiengesellschaft, auch börsennotierte, jede eingetragene Genossenschaft, aber auch jede offene Handelsgesellschaft, jede Kommanditgesellschaft, jede Partnerschaftsgesellschaft und auch jeden eingetragenen bzw. konzessionierten (wirtschaftlichen) Verein. Nach wie vor nicht betroffen ist die BGB-Gesellschaft. Einzutragen ist jeweils der wirtschaftlich Berechtigte bzw. sind die wirtschaftlich Berechtigten mit Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses.

Weitere Neuregelungen

Bereits nach geltendem Recht waren ausländische Gesellschaften bzw. deren „Ultimate Beneficial Owner (UBO)“ im deutschen Transparenzregister einzutragen, wenn die Gesellschaft unmittelbar Grundbesitz im Inland hielt. Die GwG-Novelle erweitert diese Eintragungspflicht nun auch auf ausländische Gesellschaften, die an inländischen Grundstücksgesellschaften beteiligt sind. Bisher sieht das GwG neben den persönlichen Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Wohnort nur vor, dass „die Staatsangehörigkeit“ der wirtschaftlich Berechtigten anzugeben ist. Aus diesem Grund wurde bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten meist nur eine Staatsangehörigkeit angegeben. In Zukunft müssen somit ausdrücklich alle Staatsangehörigkeiten eingetragen werden. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann keiner ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Gesellschaft als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen. Offen ist, ob es ausreicht, nur einen von mehreren gesetzlichen Vertretern einzutragen. Sicherheitshalber sollte jeder gesetzliche Vertreter eingetragen werden.

Übergangsregelungen

Wer bisher von der Mitteilungsfiktion aus den genannten öffentlichen Registern profitierte, kann sich auf gewisse Übergangsfristen berufen, die ihm das neue Recht gewährt. Die Übergangsfristen unterscheiden dabei nach der Rechtsform der Gesellschaft. Sie enden für Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31. März 2022, für GmbHs und UGs, Genossenschaften und Partnerschaften am 30. Juni 2022 und für alle anderen am 31. Dezember 2022. Unmittelbar an die Übergangsfrist schließt sich eine Karenzzeit von einem Jahr an. Innerhalb derer können Verstöße gegen die neuen Eintragungspflichten nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Daher entsprechen die Bußgeldandrohungen des neuen Rechts denen des alten und sind nach wie vor horrend. Bis zu einer Million Euro kann das festgesetzte Bußgeld betragen. Bei Banken und Kreditinstituten können bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes festgesetzt werden (§ 56 Abs. 3 GwG).

Handlungsempfehlungen zum Transparenzregister

Der Beratungspraxis sei dringend empfohlen, Kunden- bzw. Mandantenstämme auf Gesellschaften zu durchforsten, die nach bislang geltendem Recht von der Mitteilungsfiktion profitierten und keiner Eintragungspflicht unterlagen. Ebenfalls empfehlenswert ist es, sich die allgemeinen Verwaltungsanweisungen des Bundesverwaltungsamts, welches für die Pflege des Transparenzregisters verantwortlich ist, anzusehen. Hier veröffentlich die Behörde gelegentlich auch neue Rechtsauffassungen zu bereits bestehenden Regelungen, die nicht selten überraschen. War es beispielsweise bei Stiftungen bislang nicht erforderlich, die Destinatäre als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen, wenn ihnen keine klagbaren Ansprüche auf Leistungen zustanden (Regelfall), so änderte das Bundesverwaltungsamt seine diesbezügliche Rechtsauffassung im Sommer 2020 und stellte eine überarbeitete Fassung der Auslegungshinweise ins Netz ein. Wer dies nicht aktiv mitverfolgte, lief Gefahr, sich – vollkommen unbeabsichtigt – den Bußgeldvorschriften des GwG zu nähern.

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